Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "WELT in Elbe-Elster e.V."

(2) Die Bezeichnung "WELT" im Vereinsnamen steht für "Wissen, Engagieren, Lernen, Tolerieren".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Herzberg (Elster)

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu fördern.

Der Verein leistet damit einen Beitrag

  • zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Jugendhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit.

Ebenso gehören Aktivitäten und Projekte zur Förderung von Sport und Gesundheit dazu.

Der Verein setzt sich aktiv mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auseinander.

Ziel ist die Erweiterung der interkulturellen Kompetenz in der Gesellschaft.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

  • Aktivitäten, Projekte, Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Hierzu gehören auch sozialpädagogische Hilfen für benachteiligte Kinder und Jugendliche, Angebote und Betreuung für Flüchtlinge und Asylsuchende sowie interkulturelle Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

(3) Zur Verwirklichung dieser Zwecke arbeitet er mit anderen Vereinen und Verbänden zusammen, ebenso mit öffentlichen Institutionen, mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Betrieben und Einzelpersonen.

(4) Der Verein ist an verschieden Standorten in der Region des Landkreises Elbe-Elster und darüber hinaus tätig. Er übernimmt die Trägerschaft für das "interkulturelle Begegnungszentrum WELT in Elbe-Elster" 

(5) Der Verein kann einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb einrichten.

(6) Der Verein kann Beiträge für seine Angebote erheben. Dies ist in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 § 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Die Körperschaft darf das Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für die gemeinnützigen Zwecke gemäß §2 dieser Satzung verwenden. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

 (3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Über eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand die Mitgliederversammlung informieren.

(5) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.

§ 5 Rechte, Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

(3) Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Sie kann in allen Angelegenheiten des Vereins verbindliche Beschlüsse fassen. Sie ist zuständig vor allem für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfberichts der Kassenprüfer 
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Anträge zu den Aufgaben des Vereins
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern außerhalb des Vorstands
  • Änderung der Vereinssatzung
  • Beschlussfassung über die Betriebsordnung für die Mitgliedsbeiträge (gemäß §7 Abs.2) und für die Angebote des Vereins (gemäß §2 Abs.6)
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins und Bestimmung zum Vermögen des vereins gemäß §3 Abs.5 dieser Satzung

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder es unter Angabe eines Grundes beim Vorstand verlangen.

(4) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich dem Verein gegenüber bestimmt hat.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindesten 3, höchstens 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(2) Zu den Vorstandsmitgliedern gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (welcher gleichzeitig Kassenwart ist) und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied als Beisitzer. Die Funktion des Schriftführers übernimmt auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied. Die Funktion des Kassenwarts kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem weiteren Vorstandsmitglied, das nicht die Funktion des Kassenwarts inne hat, übertragen werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung übertragen sind.

(5) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Rechnungswesen

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.

(2) Die Verwendung der Mittel ist jährlich schriftlich offen zu legen.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesschutzgesetzes (BDSG) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (personenbezogene Daten) im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Zuverlässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung richtet sich dabei ebenfalls nach den Vorschriften des BDSG und setzt u.a. das schriftliche Einverständnis des Betroffenen voraus.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis gemäß der Regelungen des BDSG ist zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft im Verein bzw. nach Beendigung der Tätigkeit der oben genannten Personen für den Verein hinaus.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen und Funktionen wird in den oben stehenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung diese Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

(2) Die Satzung erhält mit Beschluss der Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit. Sie tritt ab diesem Datum in Kraft.

Die Satzung wurde erstellt in Herzberg (Elster) am 07. Oktober 2015


 




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 Miteinander statt Nebeneinander 
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